Familienrecht: Ehescheidung

von Michael Forster

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, in der heutigen Ausgabe möchte ich ein Thema aufgreifen, welches leider immer mehr Menschen berührt. Die Scheidung einer Ehe. Es ist die traurige Wahrheit, dass statistisch gesehen in Deutschland etwa jede dritte Ehe geschieden wird. Den scheidungswilligen Ehegatten ist der Umfang einer Scheidung jedoch häufig unklar.

 

Eine Ehe kann nur durch gerichtlichen Beschluss geschieden werden. Dies setzt voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder auf Antrag eines Ehegatten, wenn die Ehegatten drei Jahre getrennt leben.

 

Das Scheidungsverfahren zieht jedoch diverse weitere Verfahren nach sich; u.a.

  • Versorgungsausgleich
  • nachehelicher Unterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Zugewinnausgleich/Güterrecht
  • Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Um-gangsrecht, Besuchszeitenregelung

 

  1. Versorgungsausgleich bedeutet, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten, welche für ihre Altersvorsorge entweder Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine betriebliche Altersversorgung gezahlt oder mit einer Riester- oder Rürup-Versicherung privat vorgesorgt haben, hälftig geteilt werden.

 

  1. Der nacheheliche Unterhalt ist der Unterhalt, den ein Ehegatte aus bestimmten Gründen dem anderen Ehegatten auch nach der Scheidung zahlen muss. Hierbei handelt es sich meist um den Unterhalt, den der Ehemann der geschiedenen Ehefrau dafür bezahlt, dass sie nicht berufstätig sein kann, da sie die gemeinsamen Kinder zu betreuen hat. Dieser Anspruch ist jedoch mittlerweile vom Gesetzgeber erheblich eingeschränkt worden.

 

  1. Der Kindesunterhalt ist von dem Elternteil zu bezahlen, bei welchem sich die Kinder nicht dauerhaft aufhalten. Der andere Ehegatte leistet Unterhalt in Form von Pflege und Erziehung.

 

  1. Zugewinnausgleich/Güterrecht

Je nachdem, welcher Güterstand zwischen den Ehegatten vereinbart wurde, sind die entsprechenden Regelungen zu treffen, um diesen Güterstand wieder aufzuheben.

Generell unterscheidet man zwischen drei Güterständen, welche jedoch im Einzelnen modifiziert werden können. (Diese können im Folgenden nur vereinfacht dargestellt werden):

- Gütertrennung bedeutet, dass alles beim Alten bleibt. Jeder verwaltet sein eigenes Vermögen und sein eigenes Einkommen.

- Gütergemeinschaft bedeutet, dass die Ehegatten ihr gesamtes Vermögen in einen Topf legen. Im Falle der Ehescheidung wird dann das vorhandene Vermögen in zwei gleichgroße Teile geteilt.

- Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene Güterstand. Das bedeutet, wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt für die Ehegatten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Im Falle der Scheidung hat dies zur Folge, dass jedem Ehegatten das verbleibt, was er bereits vor der Ehe besessen hat, und von dem, was während der Ehe hinzugekommen ist, jeder die Hälfte erhalten soll. Derjenige also, welcher einen höheren Zugewinn hat, muss an den anderen Ehegatten einen Ausgleich zahlen. Hier gibt es einige Sonderregeln zu beachten - insbesondere, was Erbschaften und übergebene Grundstücke angeht.

 

Mein Rat: friedliche Scheidung

Aufgrund der vielen, für die Parteien oft zermürbenden, und der Vielzahl der Einzelverfahren auch sehr kostspieligen Scheidungsverfahren hat es sich zunehmend bewährt, dass Ehegatten sich bereits bei der Trennung - noch bevor ein Scheidungsverfahren anhängig ist - von einem Anwalt beraten lassen und eine sog. Trennungsvereinbarung schließen. Das bedeutet, dass in einem notariellen Vertrag alle diese Punkte bereits vorab geregelt werden. Hierdurch lassen sich sehr häufig aufreibende und teure Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Meine Erfahrung zeigt, dass durch solche Trennungsvereinbarungen erhebliches Konfliktpotenzial bereits im Vorhinein umgangen werden kann.

Zudem reicht es für das Verfahren auf Scheidung und Versorgungsausgleich aus, wenn einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragt, soweit über die Beendigung der Ehe Einigkeit besteht und der andere dem Scheidungsantrag zustimmt.

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