Allgemeines
Bei der Berechung der Anwaltskosten ist zu unterscheiden, in welchem Verfahrensabschnitt man sich gerade befindet.
- dem ersten Beratungsgespräch,
- dem vorgerichtlichen Verfahren und
- dem gerichtlichen Verfahren.
Sie können mich gerne unverbindlich fragen, welche Kosten in Ihrem Fall anfallen werden.
Weiter ist zu erwähnen, dass die Kosten sehr häufig erstattet werden.
- Im Falle einer Übernahme durch eine Rechtsschutzversicherung.
- Im Falle eines Obsiegens vor Gericht - Der Verlierer zahlt!
- Erstattungsansprüche gegen den Gegner.
(Insbesondere bei Verkehrsunfällen; die RA-Kosten sind von der gegnerischen
Haftpflichtversicherung ebenso zu erstatten wie z.B. der Schaden am PKW.)
Beratung
Jedes Mandat beginnt mit einem ersten Gespräch.
Ist mit diesem Gespräch bereits das Problem gelöst, so entsteht lediglich eine Beratungsgebühr, welche je nach Umfang und Vereinbarung abgerechnet wird.
Ist ein weiteres anwaltliches Tätigwerden nötig, so wird für die Beratung keine Extra-Gebühr verlangt. Die Beratung ist dann Teil der vorgerichtlichen Tätigkeit und mit dem entstehenden Honorar abgegolten.
Vorgerichtliche/aussergerichtliche Tätigkeit
Die Kosten der vorgerichtlichen/aussergerichtlichen Tätigkeit werden gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) streitwertabhängig berechnet.
Hierbei ist es nicht möglich, einen bestimmten Prozentsatz anzugeben. Die Gebühren werden aus einer Tabelle entnommen und mit einem gewissen Faktor, welcher vom Umfang der Tätigkeit abhängt, multipliziert. Der Faktor ist für vorgerichtliche/ aussergerichtliche Tätigkeiten meist 1,3. Im Falle eines Vergleiches ohne die Mitwirkung eines Gerichtes fällt zusätzlich eine 1,5-Gebühr an.
Die Tabelle, aus der die Gebühren entnommen werden ist so aufgebaut, dass mit zunehmendem Streitwert/Gegenstandswert die Gebühren degressiv steigen. Das bedeutet, dass zwar bei einem Streitwert/Gegenstandswert von 10.000 € mehr Gebühren entstehen als bei einem Streitwert von 5.000 €. Jedoch handelt es sich hierbei bei Weitem nicht um das Doppelte.
Gerichtliche Tätigkeit
Für die gerichtliche Tätigkeit entstehen ebenfalls streitwertabhängige Gebühren. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass bei vorhergehender vorgerichtlicher Tätigkeit eine Anrechnung erfolgt, so dass die dort entstandenen Gebühren bei der Verfahrensgebühr zur Hälfte angerechnet werden.
Strafrecht
Im Strafrecht gibt es keinen Gegenstands-/Streitwert. Hier wird je nach Aufwand und Umfang der Tätigkeit abgerechnet. Bei der Berechung der Kosten im Strafrecht gibt es gem. RVG gewisse Gebührenrahmen. Für nicht überdurchschnittlich anspruchsvolle Mandate wird allgemein der Mittelwert des Gebührenrahmens berechnet.