Winterzeit

von Michael Forster

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, in der heutigen Ausgabe möchte ich auf einige rechtliche Aspekte hinweisen, welche mit der bevorstehenden Jahreszeit im Zusammenhang stehen.

 

Winterreifenpflicht

Seit 2010 ist in Deutschland gesetzlich geregelt, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte Fahrzeuge nur mit M+S-Bereifung bzw. zukünftig mit Reifen, welche mit dem Alpine-Symbol versehen sind,

am Verkehr teilnehmen dürfen.

Wer unter winterlichen Straßenbedingungen mit Sommerreifen unterwegs ist, muss mittlerweile mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen. Hinzu kommt ein Punkt in Flensburg. Bei Behinderung und Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsche Bereifung werden sogar 80 - 120 Euro sowie ein Punkt in Flensburg fällig.

Des Weiteren riskiert der Fahrer im Falle eines Verkehrsunfalles seinen Versicherungsschutz.

 

Räum- und Streupflicht

Die Räum- und Streupflicht trifft aufgrund öffentlich-rechtlicher Verordnung den Eigentümer eines Grundstückes bezüglich des dem Grundstück angrenzenden Gehweges sowie bezüglich Zufahrts- und Zugangswegen, Treppen und Durchgängen bis zur Haustüre.

Im Zeitraum von 7:00 bis 20:00 Uhr an Werktagen und 8:00 bis 20:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist dafür Sorge zu tragen, dass sich Fußgänger dort gefahrlos bewegen können. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Verpflichtete sich zu diesen Zeiten in der Arbeit befindet oder nicht. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Pflichten erfüllt werden.

Zu diesem Thema habe ich auch dem Bayerischen Rundfunk weitergehende Fragen beantwortet. Diese finden Sie unter:

https://www.br.de/radio/bayern1/schneeraeumen-102.html

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst jedoch nicht nur das Räumen bei Schnee und Streuen bei Glatteis, sondern auch das Entfernen von Laub, welches bei Nässe zu einer Rutschgefahr werden kann.

 

Adventskranz

Wer in der Advents- und Weihnachtszeit gern Kerzen anzündet, muss sie auch dementsprechend beaufsichtigen. Schon ein paar Minuten Unaufmerksamkeit reichen aus und die Versicherung muss nicht zahlen.

Wer Adventsgesteckte mit brennenden Kerzen unbeaufsichtigt lässt, handelt nach Ansicht des Landgerichts Krefeld grob fahrlässig. Aufgrund des oftmals nicht mehr frischen Grüns und des angebrachten Schmuckes sind diese leicht entzündbar und bedürfen besonderer Aufsicht.

Das Alleinlassen eines Gesteckes birgt erhebliche Brandrisiken.

 

Schaden durch Feuerwerkskörper

Grundsätzlich haftet nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches derjenige für einen Schaden, der ihn verursacht hat.

Im Falle von Silvesterraketen ist jedoch die Inanspruchnahme des Schädigers sehr kompliziert, da im Einzelfall bewiesen werden müsste,

  • dass der Knallkörper, der die Person, den Pkw oder das Gebäude getroffen hat, ausgerechnet von dem gezündet wurde, der in Anspruch genommen werden soll.
  • dass sich der "Feuerwerker" bei der Zündung des Knallkörpers unvorsichtig verhalten hat.
  • dass der Schaden ausgerechnet auf dieser Unvorsichtigkeit beruht.

Diese Beweise dürften jedoch im Einzelfall sehr schwierig zu führen sein.

Meistens treten daher für diese Schäden entweder die Hausratversicherung (Innenbereich), die Gebäudeversicherung (Außenbereich) oder die Kaskoversicherung (PKW) ein.

 

Verletzung durch Sylvester-Böller: Haftung

Bei Kindern und Jugendlichen stehen Sylvester-Böller nach wie vor sehr hoch im Kurs. Doch wer haftet, wenn hierdurch ernsthafte Verletzungen hervorgerufen werden?

Zwar haften Eltern grundsätzlich nur bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Jedoch sind die meisten Sylvester-Böller erst ab einem Alter von mindestens 18 Jahren zugelassen. Eltern dürfen ihren Kindern nicht ermöglichen, in den Besitz derartiger Feuerwerkskörper zu gelangen. Ansonsten sind sie für die Folgen haftbar. Vom LG München wurde die Mutter eines 13-jährigen Jungen zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt, da ihr Sohn einem 11-jährigen Mädchen einen Knallkörper nachgeworfen und dadurch einen kurzfristigen Gehörschaden verursacht hatte.

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