Der Streit am Gartenzaun
von Michael Forster
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger in der heutigen Ausgabe möchte ich auf ein Thema zu sprechen kommen, welches doch eine Vielzahl von uns betrifft oder zumindest irgendwann betreffen könnte: Der Streit mit dem Nachbarn.
Es gibt in der unmittelbaren Nachbarschaft grundsätzlich ein hohes Konfliktpotenzial, da man sich täglich begegnet und sich im Normalfall seine Nachbarn auch nicht aussuchen kann.
Zunächst ist allgemein zu sagen, dass jeder auf und mit seinem Grundstück tun und lassen kann was er will, solange er hierdurch nicht andere in deren Rechten beschränkt oder in diese eingreift.
Leider gibt es in Bayern kein Nachbarrechtsgesetz, wie in allen anderen Bundesländern. Wir sind daher auf die Anwendung der Vorschriften des BGB, des Ausführungsgesetzes zum BGB und die bisherige Rechtsprechung angewiesen.
Im Folgenden versuche ich dennoch die häufigsten Streitigkeiten darzustellen:
Grenzabstand von Bäumen und Sträuchern:
Gemäß Art. 47 AGBGB kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass Bäume und Sträucher in einem Grenzabstand von mindestens 0,5 m gepflanzt werden. Ab einer Höhe von 2 m ist auch ein Grenzabstand von 2 m erforderlich. Es kann verlangt werden, dass Bäume und Sträucher, welche keinen Grenzabstand von 2 m einhalten, auf eine Höhe von 2 m zurückgeschnitten werden.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieser Anspruch nicht mehr besteht, wenn die Pflanzen diese Höhe bereits seit mehr als fünf Jahren überschritten haben. In diesem Falle ist Verjährung eingetreten.
Überhang, Wurzeln:
Der Eigentümer eines Grundstücks, in welches Zweige des Nachbarbaums hineinreichen, ist berechtigt, vom Nachbarn, auf dessen Grund der Baum steht, zu verlangen, den Überhang zurückzuschneiden, wenn dieser die Nutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigt. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen.
Wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist, kann man den Überhang selbst beseitigen.
Dasselbe gilt für die Wurzeln des Baumes, welche in das Erdreich des Nachbargrundstücks vorgedrungen sind.
Ein Klassiker in diesem Zusammenhang ist die Frage: Wem gehört das Obst, welches über dem Grundstück des Nachbarn hängt?
Solange sich das Obst am Baum befindet, steht es demjenigen zu, auf dessen Grundstück der Baum steht. Ist das Obst jedoch von selbst herabgefallen (Schütteln gilt nicht!), so gehört es demjenigen, auf dessen Grund es liegen bleibt.
Laub:
Das Laub, welches sich aufgrund von Bäumen in Nachbars Garten auf dem eigenen Grundstück sammelt, ist hinzunehmen und selbst zu entfernen.
Lediglich in krassen Ausnahmefällen kann gegen den Nachbarn vorgegangen und dieser zur Verantwortung gezogen werden.
Lärm:
Gegen Lärmbelästigung kann man nur insoweit vorgehen, als man hierdurch wesentlich beeinträchtigt wird. Die Rechtsprechung stellt für diese Beurteilung auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab. Demnach muss die beanstandete Lärmbelästigung im konkreten Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob sie in der konkreten Umgebung zu tolerieren ist oder nicht. Hierfür gibt es gewisse Grenz- und Richtwerte, welche in verschiedenen Lärmschutzvorschriften geregelt sind.
Ein häufiges Problem in diesem Zusammenhang stellt das Gebell von Hunden dar. Zu dieser Problematik gibt es bereits eine Reihe von Entscheidungen, welche jedoch voneinander abweichen, so dass im Endeffekt wieder auf den Einzelfall abzustellen ist.
Kinder:
Gegen Kinderlärm in Nachbars Garten kann man kaum vorgehen. Sowohl unsere Gesetzgebung als auch die Rechtsprechung sind hier sehr kinder- und familienfreundlich.
Selbst wenn ein Ball aus Nachbars Garten über den Zaun fliegt, dürfen die Kinder zwar nicht einfach das Grundstück betreten, um diesen zu holen. Der Nachbar ist jedoch verpflichtet, den Ball zurückzugeben.
Gartenzwerge und Ähnliches:
Gegen rein ästhetische Fehltritte des Nachbarn wird man kaum mit Erfolg vorgehen können, soweit diese nicht beleidigend wirken (Gartenzwerge mit Stinkefinger oder entblößtem Hintern in Richtung Nachbargrundstück, usw.).
Grillen im Garten oder auf der Terrasse:
Häufig gibt es Streit darüber, ob mit einem offenen Holzkohlegrill im Garten oder auf der Terrasse gegrillt werden darf. Dies ist sehr schwierig zu beantworten, da es diesbezüglich die unterschiedlichsten Gerichtsentscheidungen gibt. Festzuhalten bleibt jedoch, dass ein grundsätzliches Grillverbot nicht besteht und Nachbarn eine gewisse Beeinträchtigung hinnehmen müssen. Zu beachten ist auch, dass die Belästigung für den Nachbarn umso höher ist, je näher sich die Grillstelle an dessen Haus befindet und je mehr Rauch in seine Wohnung zieht. Zudem sollten die Ruhezeiten eingehalten und eine Grillfeier ab 22:00 Uhr nach drinnen verlegt werden.
Letztendlich ist festzuhalten, dass ein friedliches Nebeneinander am einfachsten erreicht werden kann, wenn sich jeder selbst so rücksichtsvoll verhält, wie er es auch von seinem Nachbarn erwartet.